Vereinssatzung

Die Vereinssatzung ist das grundlegende Regelwerk unseres Vereins. Sie legt fest, wie die Narrenzunft aufgebaut ist, welchem Zweck wir folgen und wir uns organisieren. Man kann es kurzfassen: Unser närrisches Grundgesetz.

Präambel

Die Satzung vom 10.11.1962, genehmigt vom Finanzamt Bad Säckingen am 2.1.1963, geändert von der Hauptversammlung am 27.9.1981, sowie am 18.10.1996 wurde von der Hauptversammlung am 07.04.2006 neu gefaßt.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Bad Säckingen e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Säckingen.
Der Verein ist im Vereinsregister von Bad Säckingen eingetragen.

§ 2 Zweck

Die Narrenzunft Bad Säckingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung der Heimatpflege und hat zur Aufgabe, Sitte und Brauch der altüber- kommenen „Säckinger Fasnacht“ zu wahren, zu pflegen und alljährlich getreu dieser Aufgabe Fasnachtsveranstaltungen zu gestalten und durchzuführen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist jeweils identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Zunft setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen, Mitglieder, welche sich hervorragende Dienste um die Narrenzunft erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind aktiv und passiv wahlberechtigt und von der Zahlung von Beiträgen entbunden.

Die Mitgliedschaft in der Narrenzunft Bad Säckingen e.V. wird erworben durch Beitrittserklärung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Es können natürliche und juristische Personen Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch das Ende der Rechtsfähigkeit.

Sie erlischt weiterhin durch Ausschluß oder Austritt; der Austritt muß drei Monate vor Jahres- ende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Ausgeschlossen werden kann, wer

a)  den Vereinsinteressen zuwider handelt, oder

b)  das Ansehen des Vereins schädigt, oder

c)  mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, oder

d)  die Veranstaltungen der Zunft nicht besucht, oder

e)  das überlassene Häs in der Fanachtszeit nicht trägt.

Voraussetzung ist Abmahnung und Fortsetzung des gerügten Verhaltens, es sei denn, dass im Einzelfall der Verstoß so schwer wiegt, dass ein Verbleiben in der Zunft als untragbar er- scheint. Hier ist der Ausschluss mit sofortiger Wirkung zulässig.
Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör mit Frist von einer Woche zu gewähren.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss, der schriftlich zu be- gründen und per Einschreiben mitzuteilen ist, ist der Anrufung des Zunftrates zulässig und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab Absendung des Ausschlussschreibens. Der Zunftrat entscheidet mit einfacher Mehrheit

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Organe

Die Organe der Narrenzunft Bad Säckingen e.V. sind

a) der Vorstand
b) der Zunftrat
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Zunftmeister
dem Vizezunftmeister dem Säckelmeister
dem Schriftführer
dem Zeremonienmeister.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis wirksame Neuwahlen durchgeführt sind.

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Narrenzunft. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vertreten durch den Zunftmeister, den Vize- Zunftmeister und Saeckelmeister – je 2 von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

Die Mitglieder des Vorstands werden im rollierenden System von der Hauptversammlung gewählt. Zunftmeister und Säckelmeister im ersten Jahr, Vizezunftmeister und Schriftführer im zweiten Jahr und Zeremonienmeister im dritten Jahr.

§ 7 Zunfträte

Die Zunfträte werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

Die Zunfträte unterstützen den Vorstand, beraten alle wichtigen Zunftangelegenheiten und fördern das einträgliche Zusammenwirken der Mitglieder. Insbesondere wirken sie bei der Vorbereitung und Gestaltung der Fasnachtsveranstaltungen mit.

§ 8 Das Zunftratsgremium

Das Zunftratsgremium setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den gewählten Zunfträten und den ersten und zweiten Repräsentanten der Männer der Maisenhardtjoggele, Frauen der Maisenhardtjoggele und Ranzengarde.
Vor wichtigen Beschlüssen des Vorstandes ist der Zunftrat anzuhören, es sei denn, dass es sich um Eilentscheidungen handelt. Für diesen Fall ist der Zunftrat nachträglich unverzüglich zu informieren.

Stimmberechtigt sind die Vorstandsmitglieder, die gewählten Zunfträte und der erste Reprä- sentant oder die erste Repräsentantin der Männer der Maisenhardtjoggele, Frauen der Maisenhardtjoggele und Ranzengarde bzw. deren Vertreter.
Das Zunftratsgremium kann der Mitgliederversammlung die Wahl eines Oberzunftmeisters vorschlagen, welcher mit Sonderaufgaben betraut werden kann. Der Oberzunftmeister ist Mit- glied des Zunftratsgremiums.

§ 9 Beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter spätestens 14 Tage vor Beginn unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung anzukündigen.

Eine auf diese Weise einberufene Versammlung ist stets beschlußfähig.

Anträge zur Tagesordnung können schriftlich bis drei Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

Die Einladung erfolgt durch persönliches Schreiben. Die Hauptversammlung wird vom Zunftmeister einmal jährlich einberufen.

Beiträge:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:

a) auf Antrag des Zunftrates

b) auf Antrag von 1/10 (Zehn v.H.) der Mitglieder.

Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Zunftrates,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung der Narrenzunft
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Für Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Alle gefaßten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vermögensverwendung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb vier Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluß be- darf einer Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vermögen der Zunft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad Säckingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung ernennt zu Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 13 Geschäftsführung

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 14 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied im Lauf des Geschäftsjahres aus, so wählt der Zunftrat einen Vertreter, der bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muß.

Bad Säckingen, den 07.08.2009

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